Verein Sati
Verein Sati
Seit dem 29.Juli 2008 ist unsere Meditationsgruppe als Verein mit dem Namen Sati (Pali – Wort für “Achtsamkeit“) organisiert.
Jede(r), der dem Verein nicht beitreten möchte, ist auch weiterhin herzlich eingeladen, zu unseren Gruppenabenden zu kommen. Der Verein als Form soll lediglich einen unterstützenden Rahmen und Kontinuität bewirken, aber nicht ab- oder ausgrenzen. Der Mitgliedsbeitrag beträgt aktuell EUR 60,00 p.a.
Satzung des Vereins Meditationsgruppe „Sati“
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Sati“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in Konstanz.
(3) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 2 Vereinszweck
Zweck des Vereins ist das gemeinsame Begehen des achtfachen Pfades im Sinne der buddhistischen Lehre, insbesondere durch:
- gemeinsame Meditation
- Übungen der Achtsamkeit (Sati) im Alltag
- Durchführung von Veranstaltungen und Vorträgen
- Die Nutzung eines Meditationsraumes für die Vereinsmitglieder und Freunde der buddhistischen Praxis
Der Verein möchte hierfür einen unterstützenden organisatorischen Rahmen geben und ist offen für alle Interessierten, auch für Nichtmitglieder, und grenzt niemanden aus.
§ 3 Grundsätze
(1) Der Verein ist unabhängig und überparteilich.
Seine Wurzeln liegen in der Tradition des Theravada- Buddhismus, er ist jedoch auch offen für andere Traditionen und Praktizierende anderer Religionen, die die Praxis der buddhistischen Übung schätzen.
(2) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke.
(3) Die Mittel des Vereins dürfen nur für den satzungsgemäßen Zweck verwendet werden.
Die Ämter sind Ehrenämter; die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereines und haben keinen Anteil am Vereinsvermögen.
(4) Den Mitgliedern können in angemessenem Rahmen entstandene Aufwendungen erstattet werden.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Mitglied des Vereins können nur natürliche Personen sein.
(2) Die Mitgliedschaft wird durch Beitrittserklärung beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(3) Die Aktivitäten des Vereins sind auch für interessierte Nichtmitglieder offen.
§ 5 Beiträge
(1) Die Mitgliedsbeiträge werden ausschließlich für satzungsgemäße Vereinszwecke verwendet. Über Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge entscheidet die Mitgliederversammlung (geändert durch Beschluß der MV am 26.6.2012).
(2) Außer den Beiträgen können Spenden an den Verein geleistet werden, über deren Verwendung der Spender nähere Bestimmung treffen kann.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluss oder Tod.
(2) Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er wird nur zum Ende eines Kalenderjahres wirksam, wobei eine Kündigungsfrist von einem Monat einzuhalten ist.
(3) Der Vorstand kann durch Beschluss mit Mehrheit ein Mitglied aus dem Verein ausschließen. Der Ausschluss ist nur zulässig aus wichtigem Grund, insbesondere bei Verstößen gegen die in § 3 niedergelegten Grundsätze und Zwecke des Vereins. Wird der Mitgliedsbeitrag wiederholt trotz Mahnung nicht geleistet, kann der Vorstand das Ende der Mitgliedschaft feststellen.
§ 7 Organe des Vereins
Vereinsorgane sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.
§ 8 Vorstand
(1) Der Vorstand besteht aus dem Vorsitzenden, seinem Stellvertreter und dem Kassenwart.
(2) Der Verein wird durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter vertreten.
Es gilt Einzelvertretungsbefugnis.
(3) Die Mitglieder des Vorstands werden in der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Auf Antrag eines Mitglieds kann die Wahl geheim erfolgen. Wiederwahl ist zulässig. Die Amtsdauer beginnt mit dem Tag der Wahl und endet mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Scheidet ein Vorstandsmitglied während der Amtsperiode aus, so kann der Vorstand ein geeignetes Ersatzmitglied für die restliche Amtsdauer des ausgeschiedenen höchstens jedoch bis zur nächsten Mitgliederversammlung wählen.
(4) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht qua Satzung der Mitgliederversammlung oder einem anderen Organ übertragen sind. Der Vorstand bestimmt die Richtlinien des Vereins und die Vermögensverwaltung.
(5) Die Einberufung der Sitzungen des Vorstandes erfolgt durch den Vorsitzenden oder seinen Stellvertreter.
(6) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn zwei seiner Mitglieder anwesend sind. Der Vorstand entscheidet mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. seiner Stellvertreters bei Abwesenheit des Vorsitzenden. Beschlüsse können auch im Umlaufverfahren gefasst werden, wenn kein Mitglied des Vorstands widerspricht.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden oder seinem Stellvertreter einberufen und geleitet. Die Einberufung erfolgt unter Mitteilung der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von mindestens zwei Wochen. Die Mitgliederversammlung soll jährlich einberufen werden. Sie muss mindestens alle zwei Jahre stattfinden.
(2) Die Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder mindestens 1/3 der Mitglieder oder zwei Vorstandsmitglieder die Einberufung fordern.
(3) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Aufgaben zuständig:
a) Feststellung des Jahresabschlusses und Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes.
d) Beschlussfassung über Änderungen der Satzung und über die Auflösung des Vereins. Ernennung eines Kassenprüfers und Entgegennahme dessen Berichtes.
e) Sonstige Gegenstände von grundsätzlicher Bedeutung, deren Entscheidungen sie sich ausdrücklich vorbehält oder die ihr vom Vorstand vorgelegt werden.
(4) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn sie ordnungsgemäß geladen ist, unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder.
(5) Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme. Die Mehrheit der abgegebenen Stimmen entscheidet. Beschlüsse zu Abs. 3 können nur dann gefasst werden, wenn sie auf der Tagesordnung bekannt gegeben sind. Für eine Satzungsänderung bedarf es der Mehrheit von 3/4 der Mitglieder.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen.
§ 12 Vermögen
Der Verein finanziert sich durch die Mitgliedsbeiträge, Spenden und sonstige satzungsgemäße Zuwendungen.
§ 13 Vereinsauflösung
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer mit diesem Tagesordnungspunkt einberufenen Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 3/4 der Mitglieder beschlossen werden.